Das Bundesverfassungsgericht hat eine Streitfrage entschieden, die mich schon lange interessiert: ist es legitim, dass der Staat für einen Austritt aus der Kirche Geld vom Betroffenen verlangt?
Hintergrund: will man aus der Kirche austreten, muss man persönlich beim Amtsgericht vorsprechen. Dort zeigt man seinen Ausweis vor, es wird ein Formular ausgefüllt. Für diesen Vorgang ist in vielen Bundesländern eine Gebühr meist bar zu entrichten (in Hessen derzeit 25 Euro).
Kritiker sehen in diesem System eine Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit. Man muss Zeit und Geld investieren, um aus einem Verein auszutreten, dem man im seltensten Falle bewusst beigetreten ist. Auch Staatstheorethisch ist dieser Vorgang problematisch.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: die "Verwaltungsgebühr" ist rechtmässig. Die Verfassungsbeschwerde eines Klägers aus Nordrhein-Westfalen wurde abgewiesen.
Oben genannte Vorwürfe gegen das System konnten meines Erachtens durch das Urteil nicht vollends entkräftet werden.
In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem:
Hintergrund: will man aus der Kirche austreten, muss man persönlich beim Amtsgericht vorsprechen. Dort zeigt man seinen Ausweis vor, es wird ein Formular ausgefüllt. Für diesen Vorgang ist in vielen Bundesländern eine Gebühr meist bar zu entrichten (in Hessen derzeit 25 Euro).
Kritiker sehen in diesem System eine Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit. Man muss Zeit und Geld investieren, um aus einem Verein auszutreten, dem man im seltensten Falle bewusst beigetreten ist. Auch Staatstheorethisch ist dieser Vorgang problematisch.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: die "Verwaltungsgebühr" ist rechtmässig. Die Verfassungsbeschwerde eines Klägers aus Nordrhein-Westfalen wurde abgewiesen.
Oben genannte Vorwürfe gegen das System konnten meines Erachtens durch das Urteil nicht vollends entkräftet werden.
In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem:
Das Verfahren dient dem legitimen Ziel, die geordnete
Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen.
(...)
Die Pflicht zur Absolvierung eines gebührenpflichtigen
Austrittsverfahrens ist dem Betroffenen auch zumutbar.
Die von derDurchführung des Verfahrens selbst ausgehende
Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand
und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber
einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als unangemessen.
Auch ist die Erhebung einer Gebühr in Höhe
von 30 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie dient allein der Kostendeckung. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand
für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts trotz des
Einsatzes von Informationstechnik mindestens 15 Minuten.
Die Belastung eines Austrittswilligen mit den Kosten für ein
solches Verfahren ist angesichts der widerstreitenden Belange
der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer einerseits und der
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit andererseits dem Grunde
nach zumutbar.