Sunday, August 10, 2008

Gerichtsurteil zum Kirchenaustritt

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Streitfrage entschieden, die mich schon lange interessiert: ist es legitim, dass der Staat für einen Austritt aus der Kirche Geld vom Betroffenen verlangt?

Hintergrund: will man aus der Kirche austreten, muss man persönlich beim Amtsgericht vorsprechen. Dort zeigt man seinen Ausweis vor, es wird ein Formular ausgefüllt. Für diesen Vorgang ist in vielen Bundesländern eine Gebühr meist bar zu entrichten (in Hessen derzeit 25 Euro).

Kritiker sehen in diesem System eine Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit. Man muss Zeit und Geld investieren, um aus einem Verein auszutreten, dem man im seltensten Falle bewusst beigetreten ist. Auch Staatstheorethisch ist dieser Vorgang problematisch.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: die "Verwaltungsgebühr" ist rechtmässig. Die Verfassungsbeschwerde eines Klägers aus Nordrhein-Westfalen wurde abgewiesen.

Oben genannte Vorwürfe gegen das System konnten meines Erachtens durch das Urteil nicht vollends entkräftet werden.

In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem:

Das Verfahren dient dem legitimen Ziel, die geordnete
Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen.
(...)
Die Pflicht zur Absolvierung eines gebührenpflichtigen
Austrittsverfahrens ist dem Betroffenen auch zumutbar.
Die von der
Durchführung des Verfahrens selbst ausgehende
Belastung des
Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand
und das Sicherklären in
Glaubensangelegenheiten gegenüber
einer staatlichen Stelle, erweist
sich nicht als unangemessen.
Auch ist die Erhebung einer Gebühr in Höhe

von 30 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie dient allein
der Kostendeckung. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfes der
Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand
für jeden Fall der
Bearbeitung eines Kirchenaustritts trotz des
Einsatzes von
Informationstechnik mindestens 15 Minuten.
Die Belastung eines
Austrittswilligen mit den Kosten für ein
solches Verfahren ist
angesichts der widerstreitenden Belange
der geordneten Verwaltung der
Kirchensteuer einerseits und der
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
andererseits dem Grunde
nach zumutbar.